... der verlogene Rechtsanwalt aus Bielefeld grölt laut "A" und wird bei "B" sofort wieder lichtscheu.

Und die Rechtsanwaltskammer Hamm? Gesetz des Schweigens oder Bürgerliches Recht?

(3. Kapitel - Artikel vom 22. Dezember 2007)





Seit Oktober 2007 ist die Kommentierung des Antwortschreibens der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 10.10.2007 auf dieser Internetseite zu lesen und die Kammer weiß um die Veröffentlichung und kennt den Text, der ihr zusätzlich in ausgedruckter Fassung per Postbrief zugegangen ist. Von der Kammer gibt es keine Reaktion, ich erhalte keine Antwort auf meinen unmißverständlichen Widerspruch, bis heute, Samstag 22. Dezember 2007.

Und Rechtsanwalt Milleschewski (RA M.)? Auch er weiß um die Veröffentlichung und kennt den Text. Beweis: 2 Einschreibebriefe (nach dem Motto: einer wird durchkommen) dieses Herrn vom 19.11.2007. (Vgl. weiter unten die beiden Kopien der Vorderseite der Briefe.)

Mit welchem Inhalt? Eine Rechnung kann RA M. nicht mehr schicken. Er hat sich festgelegt mit seiner Behauptung, seine Rechnung wäre schon in 2006 zugegangen, tatsächlich und unzweifelhaft, egal nach welcher Version, nach der Version "Fax" oder nach der Version "Einschreibebrief". Von dieser Behauptung kommt er nicht mehr los. Muß es also bei dem Stand der Dinge bleiben, daß eine Rechnung von seiner Seite aus nicht zugegangen ist und zugeht, er aber das Gegenteil behauptet und die Rechtsanwaltskammer diese Verletzung der Berufspflicht eines Anwalts aussitzt bzw. den Mantel des Schweigens angezogen hat? Der Sprache nicht mehr mächtig? Das Gesetz des Schweigens wie bei ARD und ZDF und auf einer leider auch deswegen bekannt gewordenen süditalienischen Insel?

Durch das Sichtfenster des einen Briefumschlags waren - wenn man den Brief gegen das Licht hielt - einige Satzfetzen zu lesen. RA M. verlangte demnach, den veröffentlichten Text ihn betreffend von dieser Internetseite zu nehmen. (Und übliches juristisches Repertoire mit Strafandrohung etc. wahrscheinlich.)

Die Annahme beider Einschreibebriefe wurde verweigert und die Briefe umgehend durch die Post dem Absender wieder zugestellt. (Keiner kam durch.)

Wird die Annahme eines Einschreibebriefes verweigert, hat der Absender bei nicht gerechtfertigter Verweigerung die Möglichkeit einer Zustellung mit gerichtlicher Zustellungsurkunde. Es muß dann allerdings festgestellt werden, ob die Verweigerung ungerechtfertigt war. Daß RA M. von der genannten Möglichkeit keinen Gebrauch machen konnte und gemacht hat, beweist, daß er den Gang zum Gericht scheut, d.h. die gerichtliche Beurkundung seiner Lügengeschichte (oder daß dieser Gang mißlungen ist).

Warum also das ganze Manöver? Vermutlich ist RA M. seitens der Rechtsanwaltskammer gefragt worden, ob er der Darstellung des Sachverhalts in Kapitel 1 und 2 auf dieser Internetseite entgegentreten wolle. Dieser Erwartung konnte sich RA M. (zu einem keineswegs zufälligen Zeitpunkt) nicht länger entziehen und er mußte versuchen, Kontakt mit mir herzustellen. Daß ein Kontakt irgendeiner Art von meiner Seite aus für alle Zukunft völlig ausgeschlossen ist, wird er in Anbetracht seiner eigenen Machenschaften selbst wissen. Daher erneut die nun gleichermaßen theatralische wie lächerliche Zustellungsform per Einschreibebrief in doppelter Fassung. Ein normaler Brief ohne Sichtfenster hätte viel bessere Chancen gehabt, mich in die beabsichtigte Verlegenheit (nämlich reagieren zu müssen) zu bringen. In der erfolgten Form war das Manöver einfach zu durchsichtig.

Das Manöver bringt nun auch die, die RA M. zu seinem Schritt veranlaßt bzw. gedrängt haben, in Erklärungsnöte. Ihr Mantel des Schweigens ist ein Lumpen und an mehr und mehr Stellen scheint es bräunlich durch. Dieser Mantel war und ist zugleich RA M.'s ganze Hoffnung. Jetzt hat er selbst ihn untragbar gemacht.

RA M. wird behauptet haben, er habe das ihm mögliche versucht, um der Darstellung auf dieser Internetseite zu widersprechen. Und die, die ihn gedrängt haben, lassen ihn damit laufen und tun (wieder) so, als sei nichts gewesen. Etwa so: Das veranlaßte Manöver des RA M. soll es gar nicht gegeben haben. Es ist auch nicht mehr belegbar. Also auch nicht, daß da laut jemand "A" gegrölt (Strafandrohung wegen Internetseite) hat, aber bei "B" lichtscheu geworden ist. Pech gehabt, meine Damen und Herren. Das Manöver ist doch belegbar, s. die Kopien weiter unten. Der Krug geht so lange zu Wasser, bis er bricht. Die Bruchstelle ist da, nach fast 40 Jahren! Gewisse Belege - und nicht nur die - werden eben aufgehoben.

Niemand ist's gewesen, keiner hat's gesehen? Und: Wenn es darauf ankommt, sind wir der Sprache einfach nicht mächtig, nach dem Vorbild der Gestapo-Seilschaften in ZDF und ARD? Sie haben eine Aufgabe laut Satzung. Nehmen Sie diese wahr. Wirken Sie daran mit, daß nicht mehr gesagt werden kann: Dieses Land ist noch nicht einmal in der bürgerlichen Gesellschaft angekommen, immer noch nicht.

Die Zeit arbeitet gegen Sie. Sie läuft Ihnen davon und nun sehr schnell. RA Millescheski kann sein Manöver nicht wiederholen. Er kann nun auch nicht mehr nachsetzen. Seine letzte Chance war sein Bluff. Mit dem Mißlingen hat RA M. nichts mehr. Er ist mit seiner Lügengeschichte ganz allein und wird unvermeidlich allein bleiben. Er hat es so gewollt.



Einschreibebrief 1 des RA M vom 19.11.07 (Poststempel)

Einschreibebrief 2 des RA M. vom 19.11.07







Auch die vorliegende Fortsetzung des Berichts und Kommentars, das vorliegende Kapitel 3 also geht der Rechtsanwaltskammer Hamm in ausgedruckter Fassung unverzüglich per Postbrief zu, so daß es am 24.12.2007 in der Ostenallee 18 in 59063 Hamm vorliegt.

Die Fortsetzung dieses Kapitels - die Rechtsanwaltskammer Hamm und RA Milleschewski betreffend - gibt ein auf der Einstiegsseite weiter oben angegebenes Kapitel:

Kreispolizei des Kreises Gütersloh deckt gewaltbereites Gesindel und ist selbst heimtückisch (Kapitel 3)

Ein Kriminalhauptkommissar Keller von der Kreispolizei Gütersloh, der die Musikschule Schmidt in der Angelegenheit "Poggenpohl" auf dreisteste Weise veralbert hat (mit seiner Behauptung bei vorliegenden Beweisfotos mit Kfz-Kennzeichen, daß ein Täter nicht zu ermitteln sei), hat es mit Schreiben vom 30. Januar 2008 gewagt, den Musikschulleiter zu einer polizeilichen Vernehmung alias Verhör vorzuladen mit der Behauptung, diese Vernehmung in einer angeblichen (absichtlich völlig unklar gelassenen und unzureichend benannten) Ermittlungssache sei erforderlich, höchst eilig und müsse ausgerechnet durch ihn erfolgen. In dem Schreiben wird bloß der Name Milleschewski erwähnt.

Vorladung der Kreispolizeibehörde Gütersloh vom 30. Januar 2008



In der Kreispolizeibehörde Gütersloh wurde und wird ganz genau gewußt, daß ein KHK Keller, sollte er es je wagen, unsere Musikschule zu betreten, in hohem Bogen hinausgeworfen würde. Daß die Kreispolizei daher ausgerechnet diesen KHK Keller damit beauftragt, den Musikschulleiter zu einer Vernehmung vorzuladen, ist heimtückisch. Es ist die Absicht und Kalkulation, daß der Musikschulleiter - um schwerwiegende Nachteile zu vermeiden - es hinnehmen muß, ausgerechnet diesen Provokateur in Staatsdiensten aufzusuchen und ihm auch noch Rede und Antwort zu stehen. Der Ekel, den diese Vorladung hervorrufen mußte, ist kalkuliert. Einen Menschen dazu zu zwingen mit einer Person, welche nur vollständige Verachtung verdient, wie mit einem normalen Menschen zu sprechen und dann sogar noch Rede und Antwort zu stehen, kann nur mit der Absicht verbunden sein, emotionale Reaktionen auszulösen die dann als aggressives Verhalten ausgelegt werden können. Die nicht aufgeklärten Todesfälle zweier junger Männer im Mai 2007 und im Februar 2008 (Adem Özdamar), die durch die Polizei in Hagen lebensbedrohlich fixiert wurden, geben Anschauung über Vorgänge auf deutschen Polizeiwachen und das Spektrum gegenwärtiger Verhaltensweisen deutscher Polizeibeamter. Berliner Zeitung vom 12. März 2008: "Unstrittig ist bisher nur, dass Özdamar keinen Pulsschlag mehr aufwies, als die Notärztin ihn bäuchlings gefesselt auf einer Trage vorfand." (Weitere Artikel in der genannten und anderen Zeitungen.)

Mittlerweile ist bewiesen (selbst im Rahmen des, im Januar 2008 von der Kreispolizei völlig unklar bezeichneten, Verfahrens), daß die Behauptung in der Vorladung des KHK Keller, eine Vernehmung des Schulleiters und Verfassers in der Ermittlungssache sei erforderlich, nichts als ein hinterhältiger Trick und Vorwand gewesen ist. Die Heimtücke der Kreispolizei und des KHK Keller ist vor aller Augen und unleugbar erwiesen dadurch, daß die Hauptverhandlung des Verfahrens - ohne daß die angeblich erforderliche Vernehmung je stattgefunden hätte - mit der Geschäftsnummer 35 CS-73 Js 151/08-646/08 (Anklage wegen Beleidigung) am 12. November 2008 im Amtsgericht Bielefeld stattgefunden hat.

Das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld wurde am 12. November 2008 eingestellt.






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