20. Februar 2012: Der ehemalige, erwachsene Violinschüler O.G. tritt den Musikschulleiter während des Unterrichts zweier Schülerinnen



Am 31. August 2015 hat ein Richter Intrup des Amtsgerichts Gütersloh einer Klage des Täters folgend eine Entscheidung hinsichtlich der vorgenannten Aussage und Mitteilung formuliert und den Musikschulleiter verurteilt es zu unterlassen, den Namen des Täters im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung zu nennen.

Der Musikschulleiter mußte die Tat am Tattag hinnehmen, weil Schülerinnen und Schüler nicht Musikunterricht nehmen, um Zeugen einer Schlägerei zu werden. Er mußte den Unterricht und die ihm anvertrauten und sich ihm anvertrauenden Kinder und Jugendlichen schützen, mußte die ihm zugefügten Schmerzen überdecken und den Unterricht, der bis 18 Uhr dauern sollte, anschließend möglichst wie gewohnt fortsetzen. Mit dem Vater der einen Schülerin, der sie wie meist nach dem Unterricht auch an diesem Montag abholte, konnte er dann über das Geschehene sprechen. Da die Arztpraxis um diese Zeit bereits geschlossen war, konnte der Arzt Dr. Böhmer, der später ein ärztliches Attest ausstellte, erst am Vormittag des 21.02.2012 aufgesucht werden.

Der Musikschulleiter läßt sich durch niemanden die Mitteilung über das Geschehene verbieten.

Amtsrichter Intrup setzt sich über die auch in den Akten beschriebenen Tatsachen und mittlerweile auch gerichtlich erhobenen Zeugenaussagen dreier Zeuginnen und Zeugen hinweg und folgt mit seiner Entscheidung dem Wunsch der Täterseite (der Täter und seine Rechtsanwältin), den Musikschulleiter als unglaubwürdig erscheinen zu lassen.

Richter Intrup behauptet entgegen der Aktenlage und sogar entgegen späteren Aussagen der Täterseite, daß das Unterrichtsverhältnis mit dem Täter im August 2011 beendet worden sei. Am 5. August 2011 fand um 11 Uhr eine Unterrichtsstunde statt, in der sich der Täter gegenüber dem Lehrer respektlos zeigte. Zum gleichwohl vereinbarten Unterrichtstermin am 12. August um 11 Uhr erschien er nicht, ohne vorherige und auch nachfolgende Mitteilung. Da der Lehrer zum Vormittagstermin eigens die Musikschule aufsuchen mußte und aufgesucht hatte, war das Fernbleiben ohne Absage, Entschuldigung und weitere Auskunft eine Unverschämtheit. Der Unterrichtsvertrag, der auch Kündigungsfristen regelt, blieb in den Folgemonaten ungekündigt bis zum Telefonanruf des Täters am 20. Februar 2012 nachmittags, der den Unterricht störte und den um Monate aufgeschobenen Rauswurf des Täters seitens des Lehrers noch am Telefon zur Folge hatte, gleichbedeutend mit einem Hausverbot. Eine schriftliche Kündigung seitens der Musikschule erfolgte ebenfalls.

Richter Intrup behauptet entgegen der Aktenlage, entgegen den Beschreibungen des Musikschulleiters und entgegen den allgemein bekannten technischen Gegebenheiten bei Automatiktüren, daß das Bein des Täters in der Automatiktür der Musikschule eingeklemmt worden sei, als der Täter trotz Hausverbots und bezeugter mehrmaliger Aufforderungen zum Verlassen der Räumlichkeiten die Musikschule am 20. Februar 2012 während des Unterrichts zweier minderjähriger Schülerinnen betrat und nicht verlassen wollte. Automatiktüren dürfen sich, sobald sich etwas zwischen den Türhälften befindet, überhaupt nicht schließen und selbstverständlich verhindert auch die Musikschultür jegliches Einklemmen. Dieser konstruktiv bedingte Schutz gegen jegliches Einklemmen darf sich an der Schalttafel nicht ausschalten lassen. Dies gilt selbstverständlich auch für die Musikschultür. Der Täter wollte den sprichwörtlichen Fuß zwischen die Tür stellen, um das Schließen zu verhindern und den Unterricht weiter zu stören. Die nachgewiesene Falschdarstellung, daß ein Bein des Täters eingeklemmt gewesen sei, bildet für Richter Intrup einen zentralen Umstand, die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen, der minderjährigen und der erwachsenen, in Frage zu stellen und angebliche Widersprüche zu konstruieren, ob Tritte gegen oder auf die Hand des Musikschulleiters, der den Fuß des Täters vor die Tür nach draußen schieben wollte, erfolgt seien. Richter Intrup hebt mehrfach hervor, daß die beiden Zeuginnen nach dem Geschehen am 20.02.2012 mit dem Musikschulleiter gesprochen hätten, der Täterseite folgend mit ihrer ebenso interessierten wie lächerlichen Behauptung einer Zeugenbeeinflussung. Zu dem Geschehen an und in der Musikschultür hat die erwachsene Zeugin ausgesagt: "Wenn ich gefragt werde, was ich damit meine, dass er reingetreten hat, so meine ich, dass der Herr G. sich an der Tür festgehalten hat und mindestens 2 Mal reingetreten hat." "Er hat zwischen der Tür reingetreten."

Die minderjährige Zeugin hat in ihrer Aussage vom 21.05.2014 das Funktionieren der Automatiktür und auch das Geschehen genau beschrieben: "Dann waren die irgendwie an der Tür, ich meine damit, dass der Herr den Fuß in die Tür gestellt hat. Wenn man etwas zwischen die Tür stellt oder sich dazwischen befindet, dann kann die Tür nicht zugehen. Damit meine ich nicht, dass sie sperrangelweit offen bleibt. Sie geht dann aber nicht ganz zu und öffnet sich dann auch wieder. Mein Lehrer hat dann versucht den Fuß rauszuschieben. Dabei hat dann der Herr meinem Lehrer einfach gegen die Hand getreten." "Mein Lehrer hat sich gebückt und versucht, mit beiden Händen den Fuß nach draußen zu schieben. Der Herr hat dann mit dem anderen Fuß gegen die Hände getreten." "Der Lehrer hat dann den Herrn wieder rausgeschoben. Was draußen passiert ist konnte ich wegen der Mauer nicht sehen." "Der Vorfall draußen vor der Musikschule hat sich eben genau da abgespielt, an der Stelle, die verdeckt ist von dieser Mauer." "Als mein Lehrer wieder reingekommen ist, sah er aber nach Schmerzen aus oder irgendwie ganz seltsam. Ich habe nicht gefragt, wie es ihm geht oder worum es ging. Ich war ganz furchtbar geschockt."

Der Täter hat in seiner Aussage vom 21.05.2014, wie zuvor schon z.B. im Schriftsatz der Täterseite vom 13.06.2013, behauptet, sein Fuß (Bein) sei am 20.02.2012 in der Musikschultür eingeklemmt gewesen. Wie oben beschrieben verhindert die Technik der Automatiktür jegliches Einklemmen. Schließlich habe er seinen Fuß herausziehen können. Seine weitere Aussage: "Als ich das endlich geschafft hatte, ging die Tür dann auch komplett zu. Sie ging übrigens auch nicht wieder auf, es war also nicht so, dass die Bewegungsmelder irgendwie dafür sorgten, dass die Tür sich wieder öffnete. Herr Schmidt war dann drinnen und ich draußen vor der geschlossenen Tür. Die Tür blieb auch geschlossen." "Ich möchte betonen, dass ich in keinster Weise absichtlich irgendwie nach Herrn Schmidt getreten habe. Es ist nicht richtig, dass ich wie ein Kickboxer Herrn Schmidt getreten habe."

Beide Zeuginnenaussagen beweisen ganz entgegen der interessierten Falschdarstellung der Täterseite, daß das Geschehen auf der Straße direkt vor der Musikschultür noch eine beobachtete Fortführung hatte. Die erwachsene Zeugin hat laut gerichtlichem Protokoll vom 8.07.2015 ausgesagt: "...so ist es so, dass in der Situation die Tür die ganze Zeit offen gewesen ist. Hinterher als sie dann rausgegangen sind, kann sie dann auch mal zugegangen sein." "Es ist dann so, dass beide rausgegangen sind. Sie waren dann so etwa 2 Meter vor der Musikschule." "Wenn ich nochmal vom Beklagten gefragt werde, kann ich mich an eine Situation erinnern, dass die Beiden vor dem Haus gewesen sind." "Ich meine, dass ich das gesehen habe, wie der Tritt gegangen ist und dass er auch hoch gegangen ist, nur wie genau der Tritt gegangen ist, kann ich nicht sagen. Vielleicht so 1 Meter hoch, oder so."

Richter Intrup ergeht sich demgegenüber in respektlosen Vermutungen hinsichtlich der minderjährigen Zeugin, des Instrumentalunterrichts des Musikschulleiters und des Umgangs mit Schülerinnen und Schülern. "Gegen eine erhebliche Verletzung und insbesondere den geschilderten Tritt in den Unterleib spricht hier bereits, dass der Beklagte davon nichts erzählt hat und den Unterricht fortgesetzt hat." Hätte Richter Intrup sich die Frage vorgelegt, wie denn ein Mädchen, nachdem es während des Musikunterrichts Gewalttätigkeit miterleben mußte, nach Hause gekommen sei, wären ihm vielleicht Eltern in den Sinn gekommen, die Kinder bringen und abholen. Die Zeugin hat im übrigen bereits in ihrer gerichtlich protokollierten Aussage am 21.05.2014 berichtet, daß ihr Vater sie am 20. Februar 2012 vom Violinunterricht abgeholt hat.

Der Umstand, daß der Musikschulleiter wegen des späten Termins am Tattag und dem Gespräch mit dem Vater der Schülerin den Arzt erst am nächsten Vormittag aufsuchen konnte, bringt Richter Intrup ohne gebotenen Respekt dazu, die Glaubwürdigkeit von Geschädigtem, von Arzt und Attest zu bezweifeln

Der Zeuge, der als Rechtsanwalt bis 2013 für den Musikschulleiter tätig war, hat laut gerichtlichem Protokoll vom 8.07.2015 ausgesagt, daß er bereits in 2012 mit der erwachsenen Zeugin sprechen konnte. "Am 14.09.2012 gegen 17:20 Uhr konnte ich sie bei einem Rückruf erreichen. Ich habe mir dann auch eine Notiz gemacht und dort aufgeschrieben, dass sie aussagebereit ist und einen Tritt gesehen hat. Ich habe mir dann zusätzlich notiert 'leichter Treffer'." Wie stark ein 'Treffer', ein Tritt in den Unterleib, jemandem Schmerzen zufügt und ihn schädigt, kann allerdings nur der Geschädigte ggfs. unter Hinzuziehung eines Arztes beschreiben. Aus der Aussage des Zeugen macht Richter Intrup unter interessierter Weglassung in seiner Entscheidung vom 31.08.2015: "Der Zeuge ... konnte sich indes nur an ein Telefonat mit der Zeugin ... erinnern, dessen genauen Inhalt er jedoch nicht mehr wiedergeben konnte. Er habe sich damals leichter Treffer notiert."

Die Entscheidung des Richters Intrup vom 31.08.2015 ist eines Rechtsstaats unwürdig. Artikel 2, Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit." Artikel 5, Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."









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