Nachdem sie 2013 Unterrichtsgebühren widerrechtlich haben zurückbuchen lassen, behaupten Journalistin und Ehemann, der Geschädigte leide unter Wahnvorstellungen
Das Amtsgericht Gütersloh verhöhnt den Geschädigten, indem es die Anzeige dieser Behauptung "zur Kenntnisnahme" zurückschickt,
und will, statt den Sachverhalt aufzuklären, dessen Mitteilung auf dieser Internetseite verhindern



Der dem Amtsgericht Gütersloh mit dem folgenden Schreiben vom 10. März 2019 vorgelegte Widerspruch (Stellungnahme) wird auf der Internetseite der Musikschule Schmidt unter der gegebenen Überschrift zugänglich gemacht, um den Vorgang nicht im Verborgenen zu belassen und Transparenz herzustellen.









Das Amtsgericht Gütersloh reagiert mit dem folgenden Schreiben vom 22. März 2019, ohne sich ausdrücklich zu dem Widerspruch vom 10. März 2019 zu äußern und stellt den finanziellen Ruin des Geschädigten vom März/April 2013 in Aussicht.









Die Belege:

Tatsache ist: Die Journalistin Lana Odeh und Bashar Shammout haben laut Kontoauszug vom 19. März 2013 die das Musikschulkonto führende Kreissparkasse Wiedenbrück veranlaßt, bereits als Bezahlung geleisteten Unterrichts verbuchte und der Musikschule gehörende Beträge zurückzubuchen. (Diese einfache und bewiesene Tatsache - der Ausgangspunkt eines vermeidbaren, widerwärtigen Streits - mußte auch vom Amtsgericht nach langer Auseinandersetzung schließlich anerkannt werden, s. weiter unten unter dem Datum 25. Juni 2014.)



Daraufhin und nach Erhalt eines Schreibens des Bashar Shammout vom 17. oder 18. März 2013, mit welchem er ankündigt, jede Zahlung und Rückzahlung zu verweigern, erfolgt der Erlaß eines Mahnbescheids vom 21. März 2013:



Am Freitag, den 12. April 2013 erhält der Musikschulleiter und Gläubiger in obiger Angelegenheit gegen 15:15 Uhr einen Anruf eines Herrn, der sich zunächst nicht deutlich mit Namen melden wollte und wissen wollte, ob der Angerufene, der sich mit 'Musikschule Schmidt' gemeldet hatte, Herr Schmidt sei. Auf Nachfrage sagte der Anrufer, er sei (Jens) Köhler von der sozialpsychiatrischen Beratungsstelle des Kreises Gütersloh. Er hätte von ... er mußte erst den Namen offenkundig in seinen Notizen suchen ... Shammouts gehört, die ihn angerufen hätten, "daß es ihnen gesundheitlich nicht gut gehe".

Auf Frage des Musikschulleiters, weshalb er ihn deswegen anrufe, sagt der Anrufer: "Sie sind gemeint". Als nochmals nachgefragt wurde: "Meinen Sie mich?" sagte er: "Ja". Daraufhin entgegnete der Musikschulleiter, daß der Anruf eine Frechheit sei und daß er andere Dinge zu tun hätte. Er legte dann auf.

Sachstand daher am 12. April 2013: Statt auf den Mahnbescheid, der die Forderung ausweist und begründet, in der vorgesehenen angemessenen Frist zu reagieren und die Sache durch Zahlung unkompliziert aus der Welt schaffen, versuchen die Schuldner zur Unterstützung ihres unrechtmäßigen Verhaltens Gütersloher Jugendamt, Ordnungsamt und Sozialpsychatrischen Dienst des Kreises Gütersloh einzuschalten, um damit die Angelegenheit auf eine kommunale, staatliche und auch öffentliche Ebene zu heben mit dem dreisten Anruf des Herrn Köhler, angeblich besorgt um die Gesundheit von Mitbürgern und im Auftrag von Leuten, welche er kaum benennen kann.

Unter Vorlage des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids vom 21.03.2013 und des Schreiben des Mahngerichts mit der Widerspruchsmitteilung der Schuldner vom 4.04.2013 wird der rechtliche Anspruch auf Zahlung beim Amtsgericht Gütersloh mit Schreiben vom 19.04.2013 geltend gemacht.

Die Schuldner Shammout reagieren dann auf den am 19.04.2013 geltend gemachten Zahlungsanspruch mit einer Entgegnung an das Gericht vom 29. April 2013 mit der schriftlich verbreiteten Behauptung, daß der Musikschulleiter der Musikschule Schmidt "unter Verfolgungswahn und Wahnvorstellungen leidet". Sie bestätigen in ihrem Schriftsatz ausdrücklich, daß sie das städtische Jugendamt, Ordnungsamt und den Sozialpsychatrischen Dienst des Kreises Gütersloh ebenfalls aufgefordert hätten, sowohl telefonisch als auch schriftlich, in ihrem Interesse und zur Unterstützung ihres unrechtmäßigen Verhaltens tätig zu werden.

Das berechtigte, rechtmäßige und gebotene kaufmännische Handeln des Gläubigers für die Folge von Wahnvorstellungen und für "auffällig" zu halten, wäre den Schuldnern gern gestattet geblieben, sofern sie ihre Ansicht für sich behalten hätten, sofern sie nicht zu Taten geschritten wären bis hin zur Veranlassung von dreisten Telefonaten.

Das Amtsgericht Gütersloh beantwortet die Anzeige vom 12. Mai 2013 dieser Behauptung von Wahnvorstellungen damit, daß es den Musikschulleiter und Leiter des Fachverkaufs für Streicher verhöhnt, indem es ihm mit Schreiben vom 25. Juni 2013 das Originalschreiben der Anzeige der Behauptung "zur Kenntnisnahme" zurückschickt - gemäß der wiedergegebenen Seite mit Eingangsstempel beim Gericht am 12. Mai 2013 eingegangen und wegen des Vorhandenseins dieser gestempelten Seite beim Gläubiger bewiesenermaßen vom Gericht zurückerhalten. Auf der Seite 3 des Schriftsatzes wird unter Punkt 3. die oben genannte Behauptung von Wahnvorstellungen angezeigt.

Schreiben des Amtsgerichts Gütersloh vom 25. Juni 2013 mit Anlage: Zurückgesandte Originalunterlage mit Eingangsstempel des Amtsgerichts









Angesichts der beschriebenen Sachlage war es zur Wahrung der Interessen der Musikschule geboten, die Angelegenheit in einem Artikel auf der Internetseite der Musikschule zu schildern. Die Schuldner haben seitdem nichts unversucht gelassen, diese Schilderung gerichtlich verbieten zu lassen. Statt den Ausgangspunkt des Streits, die unrechtmäßige Rückbuchung, schnellstmöglich zu klären, hat das Gericht diese Klärung verzögert und vorrangig gemeinsam mit den Schuldnern seinen Angriff auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung betrieben, in 2013, verstärkt in 2014, bis 2019.

Aufgrund der Beweislage mußte allerdings am 18. März 2014 Richter Mayr des Gütersloher Amtsgerichts die Schuldner verurteilen dem Gläubiger 99,50 Euro zu zahlen, die er im Vorjahr im Mahnbescheid beansprucht hatte. Bis zum Sommer 2014 blieb die Zahlung allerdings immer noch aus.

Ende Juni 2014 das bittere Ende nach mehr als einem Jahr für die Shammouts und ihre Seilschaft mit der Rückzahlung des im März 2013 rechtswidrig angeeigneten Betrages:

Statt freiwilliger (nach Einsicht in eigene Fehler) Rückzahlung die Zwangsvollstreckung im Juni 2014 durch den Gerichtsvollzieher









Ab Sommer 2014:

Unter anderem in einer Beschwerde des Gläubigers vom 29. März 2014 war dem Gütersloher Amtsgericht nachgewiesen worden, daß es Beweismittel nicht gewürdigt hat. Es hat hingegen selbst unter Beweis gestellt, daß es z.B. nicht einmal Kontoauszüge lesen kann. Das Gericht hat außerdem Rechte des Gläubigers als Eigentümer von zwei Violingarnituren im Werte von zusammen 485,-- Euro mißachtet, die die Schuldnerseite einbehalten hat, und mißachtet diese Rechte weiterhin.

Statt wie rechtlich geboten die Schuldnerseite endlich aufzufordern, seit März 2013 weder zurückgesandte noch bezahlte Violingarnituren der Musikschule Schmidt und dem angegliederten Fachverkauf für Streicher endlich zurückzusenden oder zu bezahlen, versucht sich das Amtsgericht Gütersloh in weiteren Angriffen auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung und verweigert weiterhin wegen eigener Befangenheit die rechtlich gebotene Aufklärung des Sachverhalts.

Das Gericht versucht vielmehr, mit verhängten Ordnungsstrafen in Höhe von hunderten von Euro wegen angeblicher Verletzung der Rechte der Schuldner den Gläubiger finanziell zu schädigen und zu ruinieren, und hätte damit im Sommer/Herbst 2014 fast Erfolg gehabt.

Beschluß des Amtsgerichts Gütersloh vom 28.07.2014 (Richterin Selke)

Schreiben des Amtsgerichts Gütersloh vom 07.08.2014

Schreiben des Amtsgerichts Gütersloh vom 23.09.2014

Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Gütersloh vom 23.09.2014

Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Gütersloh vom 13.10.2014

Schreiben des Amtsgerichts Gütersloh vom 21.11.2014



Pause von 2015 bis Ende 2018



Schreiben des Amtsgerichts Gütersloh vom 14.12.2018

Schreiben des Amtsgerichts Gütersloh vom 07.01.2019

Beschluß des Amtsgerichts Gütersloh vom 01.02.2019 (Richterin Mokulys), Anlage 6







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