Nachdem sie 2013 Unterrichtsgebühren widerrechtlich haben zurückbuchen lassen, behaupten Journalistin und Ehemann, der Geschädigte leide unter Wahnvorstellungen
Das Amtsgericht Gütersloh verhöhnt den Geschädigten, indem es die Anzeige dieser Behauptung "zur Kenntnisnahme" zurückschickt,
und will, statt den Sachverhalt aufzuklären, dessen Mitteilung auf dieser Internetseite verhindern

(Artikel 30.3.2013, Fortsetzung 9.4.2013, 12.4.2013, 13.5.2013, 11.8.2013, 21.8.2013, 27.8.2013, 25.10.2013, 24.11.2013, 20.12.2013, 19.2.2014, 31.3.2014, 10.8.2014 und 10.11.2014)



Die Journalistin Lana Odeh und Bashar Shammout verbreiten am 29. April 2013 schriftlich die Behauptung, daß der Musikschulleiter der Musikschule Schmidt "unter Verfolgungswahn und Wahnvorstellungen leidet".

Das Amtsgericht Gütersloh beantwortet die Anzeige vom 12. Mai 2013 dieser Behauptung damit, daß es den Musikschulleiter und Leiter des Fachverkaufs für Strreicher verhöhnt, indem es ihm mit Schreiben vom 25. Juni 2013 das Originalschreiben der Anzeige der Behauptung "zur Kenntnisnahme" zurückschickt.



Schreiben des Amtsgerichts Gütersloh vom 25. Juni 2013 mit Anlage: Zurückgesandte Originalunterlage mit Eingangsstempel des Amtsgerichts









Das vom Amtsgericht am 25. Juni 2013 dem Absender zurückgeschickte Schreiben an das Gericht vom 12. Mai 2013 ist - wie durch die wiedergegebene Seite mit Eingangsstempel belegt - dem Gericht noch am 12. Mai 2013 zugestellt worden. Auf der Seite 3 des Schriftsatzes wird unter Punkt 3. die oben genannte Behauptung von Wahnvorstellungen angezeigt:















Der Reihe nach:

Die Journalistin Lana Odeh und Bashar Shammout haben laut Kontoauszug vom 19. März 2013 die das Musikschulkonto führende Kreissparkasse Wiedenbrück veranlaßt, bereits als Bezahlung geleisteten Unterrichts verbuchte und der Musikschule gehörende Beträge zurückzubuchen.



Daraufhin und nach Erhalt eines Schreibens des Bashar Shammout vom 17. oder 18. März 2013, mit welchem er ankündigt, jede Zahlung und Rückzahlung zu verweigern, erfolgt der Erlaß eines Mahnbescheids vom 21. März 2013:





Nach Erhalt eines weiteren Schreibens des Bashar Shammout vom 25. März 2013, mit welchem er weitere Unwahrheiten ausbreitet, folgt eine Strafanzeige seitens des Musikschulleiters bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld und 10 Tage später am 19. April eine Klageschrift an das Amtsgericht Gütersloh hinsichtlich der zivilrechtlichen Ansprüche:

19. April 2013: Klageschrift gegen die Eheleute Shammout an das Amtsgericht Gütersloh















Anlagen der Klageschrift













Am Freitag, den 12. April 2013 erhielt der Musikschulleiter und Kläger in obiger Angelegenheit gegen 15:15 Uhr einen Anruf eines Herrn, der sich zunächst nicht deutlich mit Namen melden wollte und wissen wollte, ob der Angerufene, der sich mit 'Musikschule Schmidt' gemeldet hatte, Herr Schmidt sei. Auf Nachfrage sagte der Anrufer, er sei (Jens) Köhler von der sozialpsychiatrischen Beratungsstelle des Kreises Gütersloh. Er hätte von ... er mußte erst den Namen offenkundig in seinen Notizen suchen ... Shammouts gehört, die ihn angerufen hätten, "daß es ihnen gesundheitlich nicht gut gehe".

Auf Frage des Musikschulleiters, weshalb er ihn deswegen anrufe, sagte er: "Sie sind gemeint". Als nochmals nachgefragt wurde: "Meinen Sie mich?" sagte er: "Ja". Daraufhin entgegnete der Musikschulleiter, daß der Anruf eine Frechheit sei und daß er andere Dinge zu tun hätte. Er legte dann auf.



Auf die Klageentgegnung seitens der Lana Shammout-Odeh und des Bashar Shammout vom 29. April 2013, die die oben genannte Behauptung von Wahnvorstellungen enthält und die dem Musikschulleiter im Mai zugeht, antwortet der Musikschulleiter am 12. Mai 2013.

Stellungnahme vom 12. Mai 2013 des Musikschulleiters an das Amtsgericht Gütersloh zum gegnerischen Schriftsatz vom 29.04.2013















Das Amtsgericht Gütersloh beantwortet - wie oben dargestellt - die Anzeige vom 12. Mai 2013 der genannten Behauptung von Wahnvorstellungen damit, daß es den Musikschulleiter und Leiter des Fachverkaufs für Strreicher verhöhnt, indem es ihm mit Schreiben vom 25. Juni 2013 das Originalschreiben der Anzeige der Behauptung von Wahnvostellungen "zur Kenntnisnahme" zurückschickt.

Schreiben des Amtsgerichts Gütersloh vom 25. Juni 2013 mit Anlage (zurückgesandte Originalunterlage mit Eingangsstempel des Amtsgerichts) ...









... und Antwort des Musikschulleiters vom 29. Juni 2013



















Fortsetzung Juli/August 2013: Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld ihres Ermittlungsverfahrens wegen Betruges u.a. vom 18.07.2013









Beschwerde der Musikschule vom 11. August 2013 gegen den Bielefelder Einstellungsbeschluß bei der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm



















Erwiderung des Musikschulleiters vom 20.08.2013 auf die Unterlassungsklage der Beschuldigten vom 8.07.2013



























Abschließende Stellungnahme der Musikschule (bzw. des Klägerinvertreters) vom 23.08.2013 zu dem Beschluß des Amtsgerichts vom 8.08.2013, die beiden Mahnbescheide des Mahngerichts Hagen als ein Verfahren zu behandeln













Beschwerde der Musikschule vom 24.10.2013 gegen zweiten Bielefelder Einstellungsbeschluß bei der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm













Beim Termin des Amtsgerichts Gütersloh am 22. November 2013 wird nicht - wie im Schreiben des Amtsgerichts vom 22. August 2013 angekündigt - der Sachverhalt aufgeklärt, sondern seitens des Richters nur Druck auf den Musikschulleiter ausgeübt, die Internetseite zu löschen. Die zivilrechtliche Klage des Musikschulleiters vom 19. April 2013 ist bis Ende November 2013 - also seit mehr als sieben Monaten - nicht bearbeitet.

Schreiben des Amtsgerichts vom 22.08.2013







Nach einem beim Termin im Amtsgericht Gütersloh am 22. November 2013 eingereichten Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit ist weder dieser Antrag nach mittlerweile genau vier Wochen noch die zivilrechtliche Klage des Musikschulleiters vom 19. April 2013 nach mittlerweile acht Monaten bearbeitet.

Nur ein Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 13.12.2013 liegt mittlerweile vor, mit welchem das Amtsgericht die Mitteilung des Vorgangs unter Androhung der Verhängung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 Euro bzw. der Androhung von Ordnungshaft verbieten will.

Ablehnungsantrag an das Amtsgericht Gütersloh vom 22. November 2013 wegen Besorgnis der Befangenheit









Schreiben an das Amtsgericht Gütersloh vom 17. Februar 2014









Schreiben an das Amtsgericht Gütersloh vom 29. März 2014









Ende Juni 2014 das bittere Ende nach mehr als einem Jahr für die Shammouts und ihre Seilschaft mit der Rückzahlung des im März 2013 rechtswidrig angeeigneten Betrages:

Statt freiwilliger (nach Einsicht in eigene Fehler) Rückzahlung die Zwangsvollstreckung im Juni 2014 durch den Gerichtsvollzieher









Darauf, daß das Amtsgericht Gütersloh die Beschwerde des Klägers vom 29. März 2014 unter Verweis auf die richterliche unanfechtbare Sichtweise und kostenpflichtig für den Beschwerdeführer zurückgewiesen hat, wird noch zurückzukommen sein. Das Gericht hat - wie in der Beschwerde nachgewiesen - Beweismittel nicht gewürdigt. Es hat hingegen selbst unter Beweis gestellt, daß es Kontoauszüge nicht lesen kann. Das Gericht mißachtet die Rechte des Klägers als Eigentümer der Violingarnituren, der Anspruch auf Bezahlung oder Rücksendung der Musikinstrumente hatte und hat und Bezahlung oder Rücksendung immer noch verlangen muß.





Statt wie rechtlich geboten die Gegenseite endlich aufzufordern, seit März 2013 weder zurückgesandte noch bezahlte Violingarnituren

endlich zurückzusenden oder zu bezahlen, versucht sich das Amtsgericht Gütersloh in einem weiteren Angriff auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung

und verweigert weiterhin wegen eigener Befangenheit die rechtlich gebotene Aufklärung der im Schreiben vom 12. Mai 2013 dargestellten Behauptung von Wahnvorstellungen











Sofortige Beschwerde vom 10. August 2014 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Gütersloh vom 28.07.2014









Das Spaßgericht hat es eilig:

Nach Zustellung des Beschlusses vom 28.07.2014 bestand Frist zur Beschwerde - gesetzlich vorgeschrieben - bis zum 13. August. Vor Erreichen dieses Termins fordert das Amtsgericht mit Schreiben vom 7. August 2014 unter Drohungen die Zahlung des beschlossenen Geldbetrages innerhalb von zehn Tagen, d.h. die Forderung ist durch eine eventuelle Beschwerde überhaupt nicht zu beeinflussen.





Das Recht auf Beschwerde ist nur Schminke. Statt Rechtsstaatlichkeit wird eine Fratze sichtbar.







Das Amtsgericht Gütersloh hat ein bemerkenswertes Timing:







Und nicht nur das Amtsgericht:









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